4.1.1.2. Unterschriften und Vertretung


Nach § 17 Abs. 2 HGB zeichnet der Kaufmann für sein Unternehmen, indem er unter der Firma des Unternehmens (dem ins Handelsregister eingetragenen Namen) seine eigene Unterschrift hinzufügt. Nach § 164 Abs. 2 BGB muss der Wille, nicht für sich selbst sondern für jemand anderen handeln zu wollen, klar erkennbar hervortreten. Dabei muss auch die Person erkennbar sein, für die gehandelt werden soll. Bei einem Einzelunternehmer ist dies rechtlich unproblematisch, denn Unternehmer und Privatperson sind rechtlich identisch. Bei Handelsgesellschaften kommt es aber darauf an, ob für die Gesellschaft oder den Unterzeichner selbst gehandelt wurde. Aus §§ 17 Abs. 1 HGB i.V.m. 164 Abs. 2 BGB kann geschlossen werden, dass der Wille, für das Unternehmen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, wenn die Unterschrift nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 1 HGB entspricht und die Firma der Unterschrift nicht vorangestellt wurde. Kleine Ungenauigkeiten dürften nicht schädlich sein, z.B. wenn ein Firmenstempel verrutscht und die Unterschrift dann über und nicht unter der Firma steht.

Wer ohne Zusatz unter der Firma unterschreibt erklärt damit, der Inhaber bzw. Geschäftsführer zu sein. Wer als Prokurist nach § 48 HGB das Unternehmen umfassend vertritt, muss seiner Unterschrift einen Zusatz (ppa. = per Prokura) hinzufügen, der darauf hinweist. Die Unternehmensleitung kann nach § 54 HGB auch andere Personen mit der Unternehmensleitung oder Teilaufgaben daraus bevollmächtigen. Auf eine solche Vollmacht wird mit dem Zusatz i.V. (= in Vollmacht) hingewiesen. Wer keine Prokura oder Vollmacht hat muss mit dem Zusatz i.A. (= im Auftrag) unterschreiben. Hierbei handelt es sich um keine rechtsverbindliche Unterschrift; z.B. wäre eine Bestellung rechtlich nicht bindend. Ein Handlungsbevollmächtigter nach § 54 HGB, der den sachlichen Bereich seiner Vollmacht verlassen würde, müsste mit „i. A.“ unterschreiben. Unterschreibt er trotz Vollmacht mit „i. A.“, so macht er von seiner Vollmacht keinen Gebrauch.    

Nach § 174 Satz 1 BGB kann der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung eines Bevollmächtigten (= i. V.), z.B. einer Vertragskündigung, diese unverzüglich (binnen 2 Wochen) zurückweisen, wenn die Vollmacht der Erklärung nicht beigefügt wurde und ihm die Bevollmächtigung auch sonst nicht bekannt war. Eine zurückgewiesene Unterschrift ist wirkungslos. Damit können häufig Kündigungsfristen versäumt werden. Es ist dem Empfänger aus Sicherheitsgründen zu empfehlen, auch eine i.A.-Unterschrift in dieser Frist zurückzuweisen, weil sonst später eine Bevollmächtigung behauptet werden kann. Eine Prokura gilt dagegen als bekannt, weil sie ins Handelsregister eingetragen wird.

Nach §§ 125a und 177a HGB müssen Handelsgesellschaften die Rechtsform den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen sind, auf ihren Geschäftsbriefen angeben. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a GmbHG oder § 80 des AktG für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu allen Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu machen. Bei Kapitalgesellschaften kann damit überprüft werden, ob die Unterzeichner wirklich Geschäftsführer oder Vorstände sind.

Bei einer GmbH & Co. KG ergibt sich die spannende Frage, wie für die KG zu unterschreiben ist. Die Unterschrift der KG ist unter ihrer Firma zu leisten. Weil aber die Komplementärin ihrerseits nach § 13 Abs, 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft ist, muss für diese auch unter ihrer Firma durch die Geschäftsführer unterschrieben werden. Die 100-%ige Unterschrift wäre also:

ABC GmbH & Co. KG
als Komplementärin:
ABC Geschäftsführungs GmbH

       X X X
(Geschäftsführer)

Mit den Pflichtangaben nach §§ 177a i.V.m. 125a Abs. 1 HGB tritt der Wille, für die KG zu handeln, i.S.v. § 164 Abs. 2 BGB hervor. Andererseits gilt § 17 Abs. 2 HGB für die GmbH wie für die KG. Würde mit

ABC GmbH & Co. KG

       X X X
(Geschäftsführer)

unterschrieben, so könnte diese Unterschrift nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, weil die KG keine Geschäftsführer hat, die Pflichtangaben nach §§ 177a i.V.m. 125a Abs. 1 HGB keine Vollmacht sind und für die GmbH als Komplementärin niemand den Anforderungen nach § 17 Abs. 2 HGB entsprechend unterschrieben hat. Es wäre mindestens zu empfehlen, wichtige Willenserklärungen nur auf Briefpapier mit den o.g. Pflichtangaben zu verfassen und in der Funktionsbezeichnung unter der Unterschrift mindestens "Geschäftsführer der Komplemantärin" anzugeben. Dann könnte argumentiert werden, dass die Kpmplementärin durch ihren Geschäftsführer für die Komplementärin gehandelt hätte und dass die Vollmachtskette durch die Pflichtangaben belegt sei, auch wenn keine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde ist diese durch die Handelsregisterangaben nachprüfbar. Es ist dem Verfasser aber kein Gerichtsurteil bekannt, das in dieser Weise entschieden bzw. die Frage überhaupt thematisiert hätte.