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5.2. Auswertungen


Es wurde bereits als Ziel formuliert, dass monatliche Daten einer Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einer Kapitalflussrechnung, sowie eine einfache Kosten- und Leistungsrechnung mit Kostenartenrechnung (insb. mit der Erfassung kalkulatorischer Kosten), Kostenstellenrechnung (zur Kostenkontrolle) und Kostenträgerrechnung (für die Preis- und Produktpolitik) erzeugt werden sollen. Es ist zunächst zu prüfen, welche Inhalte dafür konkret benötigt werden.

5.2.1. Bilanz


In § 266 HGB ist für Deutschland der Inhalt der Bilanz mir einer Mustergliederung für große Kapitalgesellschaften festgelegt. Für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften gilt ein reduzierter Umfang. Für Personenunternehmen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Gliederung. Trotzdem wird von ihnen erwartet, dass sie Fragen nach Inhalten aus der tiefen Untergliederung beantworten können. Nach dem System von 1494 wird zwischen der Aktivseite mit der Darstellung des Vermögens und der Passivseite mit der Darstellung des Kapitals unterschieden. Die Grobgliederung für kleine Kapitelgesellschaften hat folgenden Umfang: 

Abb. 32: Bilanz nach § 266 HGB

 

(Quelle: eigene Darstellung)


Die Positionen C bis E der Aktivseite sowie D und E der Passivseite werden nicht weiter aufgegliedert; lediglich zu den aktiven Rechnungsposten ist ein davon-Vermerk (davon Disagio nach § 250 Abs. 3 HGB) vorgeschrieben. Diese Positionen entstehen nicht aus der laufenden Geschäftstätigkeit, sondern aus Bewertungen während der Bilanzaufstellung. Die Rechnungsabgrenzungsposten können auch unterjährig fortgeschrieben werden, z. B. für die Aufstellung von Monats- und Quartalsabschlüssen.  Sofern die relevanten Sachverhalte identifiziert werden, ist auch eine maschinelle Verbuchung möglich. Dagegen mach die unterjährige Berücksichtigung latenter Steuern wenig Sinn, denn die Steuern sind Jahresbeträge. Man müsste fiktiv von einer monatlichen Steuerveranlagung ausgehen.


Die vollständige Fassung des Anlagevermögens hat folgenden Umfang:

Abb. 33: Anlagevermögen nach § 266 Abs. 2 HGB

(Quelle: eigene Darstellung)


Die vollständige Fassung des Umlaufvermögens hat folgenden Umfang:

Abb. 34: Umlaufvermögen nach § 266 Abs. 2 HGB

(Quelle: eigene Darstellung)


Die vollständige Fassung des Fremdkapitals hat folgenden Umfang:

Abb. 35: Fremdkapital nach § 266 Abs. 3 HGB

(Quelle: eigene Darstellung)


Rückstellungen sind unsichere Verbindlichkeiten, die selbst berechnet wurden.

Die Kleinunternehmen müssen ihre Datenerfassung auf den für sie relevanten Umfang ausrichten. Irrelevante Positionen können weggelassen werden. Anleihen kann es bei Kleinunternehmen nicht geben. Verbundene Unternehmen und Beteiligungsverhältnisse gibt es nur, wenn die betrieblichen Funktionen auf mehrere Unternehmen aufgespalten wurden. Wechsel sind nur noch im internationalen Handel üblich.

Die vollständige Fassung des Eigenkapitals hat folgenden Umfang:

Abb. 36: Eigenkapital nach § 266 Abs. 3 HGB

(Quelle: eigene Darstellung)

 

Es soll klar zwischen Einlagen und einbehaltenen Gewinnen getrennt werden. Bei Personenunternehmen wird das Eigenkapital den Personen zugeordnet. Auch hier gibt es die Trennung zwischen Einlage und einbehaltenen Gewinnen. 

5.2.2. Gewinn- und Verlustrechnung


Die vollständige Fassung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren hat folgenden Umfang:

Abb. 37: Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 2 HGB

(Quelle: eigene Darstellung)


Auch hier wird es einige irrelevante Positionen geben.

Die Position 8 enthält auch Gemeinkosten. Sie können sehr unterschiedlich sein. Das Unternehmen dürfte an einer Untergliederung interessiert sein. Die konkreten Positionen sind auch von der Branche abhängig.

5.2.3. Kapitalflussrechnung


Vielen Kleinunternehmern sind die Geldflüsse näher und leichter verständlich als die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Bilanz. Die direkte Methode, die auch von IAS 7.19 empfohlen wird, kommt diesem Bedürfnis entgegen. Auf die Ausführungen in Abschnitt 3.6 wird verwiesen.

Der IAS 7 enthält keine Mustergliederung. Nach dem Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 21 (DRS 21) kann aber folgende Gliederung vorgeschlagen werden, die auch irrelevante Positionen enthalten dürfte:

Abb. 38: Kapitalflussrechnung nach DRS 21.39, 46, 50

(Quelle: eigene Darstellung)