4.1.1.1. Wahl der Rechtsform

  

Als wichtigste Motive für die Wahl der Rechtsform können die Haftungsbegrenzung, steuerliche Fragen und die Finanzierungsmöglichkeiten genannt werden. Eine weitere Rolle könnte der Frage zukommen, wie die Geschäftsführung im Unternehmen zwischen Gesellschaftern und ggf. Familienangehörigen gergelt werden kann.

  

Grundsätzlich kann zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften unterschieden werden. Zu den Personenunternehmen zählen die Einzelunternehmer, die unter ihrem eigenen Namen handeln, und Personengesellschaften als Zusammenschlüsse von Mitunternehmern. Einzelunternehmer können sich ins Handelsregister eintragen lassen und dann dem Namen ihres Unternehmens (= Firma) den Zusatz „e.K.“ (eingetragener Kaufmann) hinzufügen. Eine Mitunternehmerschaft kann zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR – auch BGB-Gesellschaft genannt) organisiert werden. Die GbR kann formfrei und damit auch unbeabsichtigt durch schlüssiges Handeln gegründet werden. So haben die feministisch dominierten Familiengerichte (ob man dafür das Wort Rechtsprechung verwenden kann sollte jeder Leser selbst entscheiden) in Scheidungsfolgeverfahren bei Gütertrennung (wo ein Zugewinnausgleich nicht durchgeführt wird) die Ehegatten-Innengesellschaft erfunden, die der Gesetzgeber nicht geregelt hat. Hat ein Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten, mit dem das Familieneinkommen erwirtschaftet wurde, dauerhaft unentgeltlich mitgearbeitet, so haben die Familiengerichte darin einen Vertrag über die Gründung einer GbR gesehen, die die Ehegatten zum früheren Zeitpunkt wahrscheinlich gar nicht gründen wollten. Das hat zur Folge, dass mangels eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags (den es schon deshalb nicht geben kann, weil die GbR tatsächlich niemand wollte) dem mitarbeitenden Ehegatten (meistens der Frau) die Hälfte des Unternehmens gehört.

  

Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) schließen sich zwei oder mehrere gleichberechtigte Mitunternehmer zu einer gemeinschaftlichen Geschäftstätigkeit zusammen. Die Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft. Bei einer Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellschaftern, und zwar den/die Komplementär/e, die wie Einzelunternehmer oder OHG-Gesellschafter die Geschäfte führen und mit ihrem Privatvermögen haften. Der/die Kommanditist/en sind dagegen reine Investoren, die nicht mit ihrem Privatvermögen haften und keine Geschäftsführungsbefugnisse haben.

  

Personengesellschaften sind teilrechsfähig, aber keine juristischen Personen. Weil sie keine Körperschaften sind unterliegen sie nicht der Körperschaftsteuer. Einkommensteuerpflichtig sind die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft. Der Gewinn der Gesellschaft wird nur festgestellt. Bei der Gewerbesteuer, Grundsteuer oder Umsatzsteuer ist die Gesellschaft dagegen das Steuersubjekt.

  

Die Kapitalgesellschaften stellen die Trennung von Unternehmen und Privatsphäre und damit die Haftungsbegrenzung in den Mittelpunkt. Sie sind juristische Personen und selbst dann nicht mit einer natürlichen Person identisch, wenn ein alleiniger Gesellschafter auch Geschäftsführer ist. Das Angebot an unterschiedlichen Rechtsformen für Kapitalgesellschaften ist vielfältig, seit dem Scheinauslandsgesellschaften vom Europäischen Gerichtshof rechtlich anerkannt werden. Danach kann ein EU-Bürger in einem anderen Mitgliedsland eine Gesellschaft gründen, die in diesem Land keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und nur im Heimatland des Gründers eine Niederlassung unterhält. Auf diesem Weg werden viele deutsche Unternehmen als englische Limited geführt.

 

Der Hauptgrund für diese Gestaltung, dass diese Gesellschaft ohne eine Einlage gegründet werden kann, wurde mit der Schaffung der UG beseitigt. Diese „kleine GmbH“ ist in § 5a GmbHG geregelt, kann mit einem Mindestkapital von 1 € gegründet werden. Bei bis zu drei Gesellschaftern (nur natürliche Personen) kann nach § 2 Abs. 1a GmbHG ein Musterprotokoll verwendet werden, das nicht notariell beurkundet werden muss. Die Kosten einer UG-Gründung betragen 279 € bei einem Gesellschafter und 355 € bei mehreren Gesellschaftern (Quelle: https://www.ug-gruenden.info/). Aus dem Gewinn der UG muss ein Viertel in eine Rücklage eingestellt werden, bis 25.000 € erreicht sind.

  

Die „normale“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat eine Mindesteinlage von 25.000 €, von denen aber nur die Hälfte sofort eingezahlt werden müssen. Mit einer Mindesteinlage von 50.000 € kann auch schon eine Aktiengesellschaft (kleine AG) gegründet werden (siehe auch http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/kleine_ag/), die aber etwas komplexer ist und z.B. einen Aufsichtsrat benötigt. Die Übertragung von Aktien ist aber einfacher als die von GmbH-Anteilen.

  

Bei der Haftungsbegrenzung sollen die Privatsphäre und das Unternehmen getrennt werden. Das Privatvermögen soll vor dem Zugriff von Gläubigern des Unternehmens geschützt werden. Dieses Motiv hat aber die Negativwirkung einer tendenziell geringeren Kreditwürdigkeit. Wenn z.B. Banken als Bedingung für eine Kreditvergabe die Übernahme von Bürgschaften durch die Gesellschafter forderten, wäre das Ziel nicht mehr verwirklicht. Dann ist die Bonität des Unternehmens selbst wichtig. Deshalb ist bei Kapitalgesellschaften die Eigenkapitalausstattung von besonderer Bedeutung.

  

Ein weiteres Motiv für die Wahl der Rechtsform ist, mit ihr keine Steuernachteile zu erleiden. Ein vereinfachter Steuerbelastungsvergleich zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Personenunternehmen hätte in Abhängigkeit von den angenommenen Grenzsteuersätzen von 42 bzw. 45 % in der Einkommensteuer und Annahme eines Hebesatzes von 400 % für die Gewerbesteuer (* 3,5 % Messbetrag x 400 % = 14 %) folgendes Ergebnis:  

 

Abb. 46: Steuerbelastungsvergleich Kapitalgesellschaft : Personenunternehmen

 

KapG

 

 

 

PersU

 

 

 

PersU

 

 

Gewinn

100,00

 

 

Gewinn

100,00

 

 

Gewinn

100,00

15,00%

KSt

-15,00

 

45,00%

ESt

-45,00

 

42,00%

ESt

-42,00

14,00%

GewSt *

-14,00

 

14,00%

GewSt *

-14,00

 

14,00%

GewSt *

-14,00

5,50%

SolZ

-0,83

 

5,50%

SolZ

-2,48

 

5,50%

SolZ

-2,31

 

Dividende

70,18

 

 

 

38,53

 

 

 

41,69

25,00%

ESt

-17,54

 

§ 35 I EStG

GewSt-Anr.

13,30

 

§ 35 I EStG

GewSt-Anr.

13,30

5,50%

SolZ

-0,96

 

 

 

 

 

 

 

 

 

netto

51,67

 

 

netto

51,83

 

 

netto

54,99

 
   

Quelle: eigene Darstellung)

 

Daraus ergibt sich, dass trotz der pauschalierten Einkommensteuer von 25 % die gesamte Steuerbelastung auf den erzielten Gewinn noch über der Belastung beim Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer liegt. Steuerliche Gründe würden deshalb eher für ein Personenunternehmen sprechen.

  

Bei der Finanzierung ist für eine kleine Kapitalgesellschaft die Aufnahme von Fremdkapital eher schwierig. Hier ist zunächst ein ausreichendes Eigenkapital nötig. Die Geschäftsführung kann bei Kapitalgesellschaften dagegen sehr individuell geregelt werden. Bei Personengesellschaften muss die Geschäftsführung dagegen zwingend von vollhaftenden Gesellschaftern (keine Kommanditisten) ausgeübt werden.

  

Neben reinen Personen- oder Kapitalgesellschaften können noch Mischformen gewählt werden. Die bekannteste ist die GmbH & Co. KG; anstelle der GmbH kann aber auch jede andere Kapitalgesellschaft (auch UG oder Ltd.) die Rolle des Komplementärs übernehmen. Mit dieser Gestaltung wird eine Haftungsbeschränkung wie bei einer Kapitalgesellschaft erreicht, was sich auch auf die Finanzierungsmöglichkeiten auswirkt. Die Besteuerung der Kommanditisten unterliegt wie bei jeder anderen KG dagegen nach der Einkommensteuer. Die Geschäftsführung wird von der GmbH ausgeübt. Bei der Gewinnverteilung wird aber durch den Gesellschaftsvertrag der KG darauf geachtet, dass sie nur geringe Gewinnanteile erhält.

   

Schon früher haben Unternehmerfamilien ihr Risiko dadurch begrenzt, dass Gütertrennung vereinbart wurde, dann ein Ehepartner das Unternehmen geführt hat und der andere Eigentümer aller Wertgegenstände war. Dabei hat dieser manchmal auch in die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens investiert und diese an den Unternehmer-Ehegatten verpachtet. Auf dieser Idee wurde die weitere Mischform ist die Betriebsaufspaltung entwickelt. Mit ihr wird die betriebliche Aufgabenverteilung auf verschiedene rechtlich selbständige Unternehmen aufgespalten. Damit wird auch das Risiko auf die Unternehmen beschränkt, in denen es auftritt. Ein Organigramm eines nach diesem Konzept konnte wie folgt aussehen:

   

Abb. 47: Betriebsaufspaltung

 (Quelle: eigene Darstellung)

  

Nach diesem Beispiel würde eine Vermögensverwaltungs-GmbH das Anlagevermögen bereitstellen und es finanzieren. Es würde aber nicht selbst genutzt sondern an die Betriebs-GmbH verpachtet. Die würde die Produkte herstellen und ausschließlich an eine Vertriebs-GmbH verkauft, die sie wieder an die Kunden verkauft, Damit läge das Forderungsausfallrisiko z.B. bei der Vertriebs-GmbH und das Risiko von mangelhaften Produkten bei der Betriebs-GmbH. Die Vermögensverwaltungs-GmbH hätte relativ geringe Risiken und könnte deshalb auf niedrigere Darlehenszinsen hoffen. Die Holding würde jetzt ein Konzernrechnungwesen mit einer Konzernkostenrechnung benötigen, um den Überblick über diese Unternehmensgruppe zu behalten.