3.7.5. Steuererklärungen und -anmeldungen

 

Die für die Masse der Unternehmen wichtigsten Steuerarten sind die Einkommens- oder Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Hier können auch die für die Arbeitnehmer angemeldeten Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge eingeordnet werden. Für einzelne Branchen können die verschiedenen Verbrauchsteuern noch eine erhebliche Bedeutung haben. Wirtschaftlich belastet werden die Unternehmen nur von Einkommens-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Umsatzsteuer trifft wirtschaftlich die Verbraucher und die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden werden sogar im Namen der Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt.
 
Die Einkommensteuer wird nicht von den Unternehmen sondern von den Unternehmern erhoben. Sie hat nach § 2 Abs. 1 EStG 7 Einkunftsarten, wobei nach Satz 2 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit unternehmerische Gewinneinkünfte und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 nichtunternehmerische Überschusseinkünfte sind. Dagegen unterliegen Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Die Regelungen für die Einkommensteuer haben aber auch für diese Unternehmen Bedeutung, denn nach § 8 KStG wird das Einkommen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittet, wobei alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Durch den Verweis auf das EStG sind insbesondere
 
           § 4  (bis 4h)  Gewinnbegriff (insb. nicht abzugsfähige Aufwendungen nach § 4 Abs. 5)
           § 5  (bis 5b)  Gewinn bei Kaufleuten
           § 6  (bis 6d)  Bewertung
           § 7  (bis 7i)  Abschreibungen
 
zu beachten. Daneben sind noch die Beschränkungen bei der Verrechnung von Verlusten nach § 15 Abs. 4 EStG relevant. §§ 9 und 10 KStG beinhalten noch eigene Regelungen zu abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen. Auch die Gewerbesteuer baut auf dem nach dem EStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb auf. Hier werden aber noch Hinzurechnungen nach § 8 und Kürzungen nach § 9 GewStG vorgenommen.
 
Nach § 5 Abs.1 EStG ist der handelsrechtliche Jahresabschluss für die Besteuerung maßgebend, soweit keine steuerlich zulässige andere Bewertung gewählt wurde oder bestimmte Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Eine Aufgabe des Rechnungswesens ist die Erfassung von Sachverhalten und Beträgen, die steuerlichen Sonderregelungen unterliegen.
 
Bei der Umsatzsteuer sind die steuerfreien sowie ermäßigt besteuerten Umsätze getrennt zu erfassen und den gesetzlichen Vorschriften für die Ermäßigung oder Befreiung zuzuordnen. Von anderen Unternehmern berechnete Umsatzsteuer ist als Vorsteuer zu erfassen. Bei steuerfreien Umsätzen ist weiter zu unterscheiden, ob sie den Vorsteuerabzug zulassen. Erwirtschaftet ein Unternehmen sowohl steuerpflichtige wie auch den Vorsteuerabzug ausschließende steuerfreie Umsätze, muss auch die Vorsteuer den verschiedenen Umsätzen zugeordnet werden. Soweit sie das Unternehmen im Allgemeinen betreffen müssen sie ggf. prozentual verteilt werden. Weiter sind die noch § 14 Abs. 1a UStG nicht abziehbaren Vorsteuern zu berücksichtigen.
 
Die Umsatzsteuer wird in monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt erklärt und gezahlt. Bei nachträglichen Änderungen müssen korrigierte Anmeldungen abgegeben werden. Zusätzlich ist eine Jahreserklärung zu erstellen. Das bedeutet, dass das Rechnungswesen die für die Steueranmeldungen und -zahlungen nötigen Daten bereitstellen muss.
 
Die Beträge für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden im Personalwesen erfasst (siehe 2.5.3. Entgeltabrechnung) und im Rechnungswesen nur verbucht. Bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger oder einer Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt müssen die Unterlagen aus beiden Bereichen vorgelegt werden.