Sind Schmusenoten strafbar?

 

Mir ist bewusst, dass viele der in diesem Text herausgearbeiteten strafrechtlich relevanten Vorgänge politisch gewollt waren oder mit Rückendeckung durch die Politik geschehen sind. Die Neigung der weisungsgebundenen Strafverfolgungsbehörden, diesen Punkten nachzugehen, dürfte sich deshalb in engen Grenzen halten. Auch aus diesem Grund ist die Veröffentlichung dieses Textes nach dem LTranspG geboten.

 

Als ich 1997 meine Professur angetreten habe waren die Leistungen der Studenten deutlich besser - heute haben sie aber bessere Noten. Hier stimmt etwas nicht, was von vielen Kommentatoren als "Noteninflation" beschrieben wird. Auf dieser Website soll u.a. die Frage aufgeworfen werden, ob dabei nicht auch Straftaten begangen werden. Es geht nicht darum, den ganzen Bildungsbereich zu kriminalisieren. Die deutliche Ansage, dass eine Fehlentwicklung gestoppt werden muss, kann mit der Strafandrohung aber transportiert werden:

 

 

Originaltext StGB:

§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
...

Anwendung:

 

Wenn mit den übertrieben positiven Noten für die eigenen Studenten ihnen ein Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschafft werden soll werden die potentiellen Arbeitgeber getäuscht. Die Vergabe guter Noten für durchschnittliche Prüfungsleistungen wäre die Vorspiegelung falscher Tatsachen. Die Studenten bekamen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Form von Gehalt, die Arbeitgeber würden durch die Personalkosten in ihrem Vermögen geschädigt. 

Es würden sich aber nicht die Präsidenten, sondern die einzelnen Professoren wegen Betrugs strafbar machen!

 

Allerdings hängt auch ein Teil der Hochschulfinanzierung von einer hohen Zahl von Studenten, die das Studium in der Regelstudienzeit abschließen und niedrigen Durchfall- und Abbrecherquoten ab. Wenn die Hochschulen ihr Zahlen aufpolieren (man z.B. Studenten bestehen lässt, die eine Prüfung eigentlich nicht bestanden hätten) um damit eine bessere Finanzausstattung zu bekommen, sind die Präsidenten und Rektoren in der Verantwortung. Es wäre zu prüfen, ob die Staatskasse ggf. betrogen wird.   

 

 

Originaltext StGB:

§ 332 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

 

Anwendung:


Die Neigung der meisten Studenten, gute Noten einer guten Ausbildung vorzuziehen, wird an vielen Hochschulen dadurch verstärkt, dass die vorgeschriebene Qualitätskontrolle auf ein studentisches Bewertungssystem ausgelagert wird. Hiermit wird der sprichwörtliche Bock zum Gärtner gemacht. Professoren bekommen nur dann durchgehend gute Bewertungen von den Studenten, wenn sie die Anforderungen absenken und signalisieren, dass sie auch für mittelmäßige Leistungen gute Noten vergeben werden – also das genaue Gegenteil von Qualität anstreben! Der Verfasser meint dagegen, dass dieser Mechanismus „gibst du mir dann geb ich dir“ die gleiche Funktionsweise wie Korruption aufweist und deshalb mit dem Beamtenstatus nicht vereinbar ist. Er hält es auch für möglich, dass die karrierefördernde positive Bewertung durch Studenten strafrechtlich als ein Vorteil i.S.d. § 332 Abs. 1 StGB gewertet werden könnte und die zur Erlangung dieses Vorteils erforderliche, unangemessen positive Benotung eine Dienstpflichtverletzung wäre. Damit würde ein an der karrierefördernden guten Bewertung durch die Studenten interessierter Professor seine Bereitschaft erklären, mit der zu guten Benotung eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) zu begehen und dafür eine Gegenleistung in Form der guten Bewertung durch die Studenten verlangen.

Bei den einzelnen Professoren kommt eine bloße Vorteilsannahme nach § 331 StGB wohl nicht in Betracht, weil die Hochschulleitungen die Annahme des Vorteils einer guten Bewertung mit der Schaffung des Evaluierungssystems nach § 331 Abs. 3 StGB genehmigt hat. Eine Bestrafung nach § 332 StGB setzt dann einen beweisbaren Vorsatz voraus, dass also der Professor die Studenten wissentlich und absichtlich zu gut benotet hat, um dafür eine gute Evaluierung als Gegenleistung zu bekommen. Dieser Nachweis dürfte kaum möglich sein. Allerdings genügt es nach § 332 Abs. 3 StGB, wenn die positive Bewertung durch die Studenten angenommen wurde und sich der Professor bereit gezeigt hat, die Studenten positiver als von der Prüfungsordnung vorgesehen zu benoten.

Die Schaffung des Evaluierungssystems, das zu gute Benotungen im Austausch gegen gute Evaluierungen provozieren musste, kann aber als Anstiftung zur Bestechlichkeit durch die Hochschulleitung gewertet werden. Wenn man zu ihren Gunsten annimmt, dass es ohne einen Täter auch keinen Anstifter geben kann und einen bloßen statistischen Beweis aus der Korrelation von Noteninflation und Evaluierungen für die Tatbegehung durch unbekannte Täter nicht gelten lassen würde, dann bliebe noch der massenhafte Versuch der Anstiftung zur Bestechlichkeit bzw. die Verleitung von Untergebenen nach § 357 StGB. Nach dieser Vorschrift genügt bereits eine erfolglose Anstiftung.

Die Politik schreitet nach Einschätzung des Verfassers deshalb nicht gegen diese Fehlentwicklung ein, weil die Interessenlage von Politikern mit der beschriebenen Gestaltung vereinbar ist. Man will der Öffentlichkeit gute Zahlen vorlegen; auf gute Ergebnisse kann dabei verzichtet werden. Im internationalen Vergleich mit anderen Industrieländern ist Deutschland bei der Zahl der Hochschulabsolventen unterdurchschnittlich. Dafür gibt es wegen der starken Position und guten Qualität der betrieblichen Ausbildung auch gute Gründe. Trotzdem will die Politik „bessere Zahlen“ vorlegen und erteilt den Hochschulen deshalb den Auftrag, mehr Hochschulabsolventen und Abschlusszeugnisse zu produzieren. Auf qualifizierten Nachwuchs kommt es dabei nicht an. Dieser politische Wille dürfte aber zu unkonkret sein, um darin schon eine Anstiftung zu Straftaten sehen zu können.

 


Originaltext Strafgesetzbuch:

§ 348  Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Anwendung:


Das Abschlusszeugnis einer Hochschule ist eine öffentliche Urkunde. Das Arbeitszeugnis eines Arbeitgebers wäre dagegen eine private Urkunde. Der Präsident oder Rektor einer Hochschule ist ein Amtsträger. Die Prüfungsleistungen der benoteten Fächer sind rechtlich erhebliche Tatsachen. Wenn ein Präsident oder Rektor ein Abschlusszeugnis unterschreibt beurkundet er die Prüfungsergebnisse, weil er sie in eine öffentliche Urkunde aufnimmt.

Eine den durchschnittlichen Anforderungen genügende Leistung ist mit „befriedigend“ zu bewerten.  Mit „gut“ darf nur eine deutlich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung bewertet werden. Wenn die Statistiken zeigen, dass im Durchschnitt aller Hochschulen und Studiengänge ca. 77 % deutlich überdurchschnittliche Leistungen (Note 1+2) und weniger als 1 % unterdurchschnittliche Leistungen (Note 4) beurkundet wurden, dann müssen diese Urkunden falsch sein. Das gilt nicht nur für Extremfälle wie den Studiengang Englisch für Lehramt/Gymnasien der Universität Mannheim mit 41 Einsern bei 42 Absolventen. Der faktische Durchschnitt liegt bei der Note 2 und nicht wie in den Prüfungsordnungen vorgesehen bei der Note 3. Durchschnittliche Leistungen werden also flächendeckend als überdurchschnittlich beurkundet. 

Die Falschbeurkundungen sind auch kein Versehen. Das Landgericht Berlin hat in einem stark beachteten Urteil zu illegalen Autorennen entschieden, dass wer mit 160 km/h über den Kurfürstendamm und dabei über 3 rote Ampeln fährt weiß, dass das niemals gutgehen kann. Damit lag bedingter Vorsatz vor und die beteiligten Fahrer wurden nicht wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen Mordes verurteilt. Wenn man diese Beurteilung auf die Noteninflation überträgt, dann wissen die Hochschulpräsidenten und Rektoren, dass Abschlussnoten mit 80 % überdurchschnittlichen und ohne unterdurchschnittliche Absolventen nicht zutreffend sein können. Sie unterschreiben vorsätzlich falsche Zeugnisse und begehen eine Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB.

Jetzt würden die Präsidenten und Rektoren ihre Verantwortung auf die Professoren abschieben, die die Prüfungen auch abgenommen und bewertet haben. Eigentlich müsste man prüfen, welche konkrete Prüfung unangemessen positiv bewertet wurde. Aber es gibt dann noch die Verleitung Untergebener nach § 357 StGB. Die Präsidenten und Rektoren hätten die unangemessen positiven Benotungen mindestens geschehen lassen statt als Dienstvorgesetzte eine Benotung nach der Notenskala der Prüfungsordnungen anzumahnen. Mindestens wegen dieser Untätigkeit hätten sie sich nach §§ 357 i.V.m. 348 StGB selbst wegen der Falschbeurkundung strafbar gemacht.  

Nach der Volksweisheit eines Sprichworts fängt der Fisch vom Kopf an zu stinken. Die Noteninflation ist politisch gewollt. Wegen der Attraktivität der dualen Ausbildung hat Deutschland weniger Hochschulabsolventen als andere Industrieländer. Die Politiker wollen diese Statistiken aufpolieren und sie haben vermutlich die Hochschulen angewiesen, mehr Absolventen zu produzieren, obwohl der Arbeitsmarkt sie nicht wirklich braucht. Das geht nur mit Abstrichen bei der Qualität. Die Hochschulen führen diese Anweisungen der Politik nur aus. Wer dies weniger wohlwollend kommentieren will kann auch von organisierter Kriminalität sprechen. Die Präsidenten und Rektoren müssen sich aber wohl auch nicht ernsthaft vor einer Strafverfolgung fürchten.

Aber war nicht vor 75 Jahren sogar der Massenmord an den Juden politisch gewollt? Nach dem Krieg wurde die Eigenverantwortlichkeit der Beamten gesetzlich verankert. Kein Beamter darf Anweisungen ausführen, mit denen er sich strafbar machen würde. Das gilt erst recht für leitende Beamte. Nach 1990 wurden viele ehemalige DDR-Grenzsoldaten wegen Totschlags angeklagt, weil sie in einem Staat mit Demokratiedefiziten aus nachvollziehbaren Gründen ihre Befehle befolgten. Im Ergebnis wurde von 18jährigen Wehrpflichtigen unter schwierigen Bedingungen ein Maß an Zivilcourage verlangt, die gestandene Hochschulpräsidenten und Rektoren in einem demokratischen Rechtsstaat nicht aufbringen wollen. Im öffentlichen Dienst können aber wohl nur Schleimer und Duckmäuser Karriere machen!

 

 
Originaltext StGB:

§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
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Anwendung:


Wenn der Präsident einer Hochschule Strukturen geschaffen oder unterhalten hat, in denen er die Begehung rechtswidriger Taten wie Bestechlichkeit oder Falschbeurkundung im Amt als wahrscheinlich einschätzen muss, lässt er diese Taten bedingt vorsätzlich geschehen. Er wäre also schon nach dieser Vorschrift selbst wegen Bestechlichkeit oder Falschbeurkundung im Amt zu bestrafen. Anders als bei der Anstiftung schafft diese Vorschrift einen eigenen Straftatbestand und beschreibt keine Mittäterschaft. Es ist also nicht erforderlich, dass einem Haupttäter die Tat nachgewiesen werden muss.