(die Präsidentin der Hochschule, an die ich vor über 24 Jahren zum Professor berufen wurde, hat mich wegen meiner Lockdown-kritischen Meinungsäußerungen mit Dienstanweisung vom 06.04.21 - Zugang am 08.04.21 - angewiesen alle Hinweise auf diese Hochschule von meiner Website zu entfernen. Als loyaler Beamter, der dienstlichen Anweisungen Folge leistet, komme ich dieser Anweisung natürlich nach.)
siehe auch
https://prof-mueller.net/praxismodul/
Zwischen dem Wintersemester 2008/09 und dem Wintersemester 2015/16 hatte ich das Praxismodul im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Vollzeit) betreut und zur Unterstützung dieser
Aufgabe eine Unterseite auf meiner privaten Website eingerichtet. Ende 2015 habe ich auf dieser Seite ein paar Beobachtungen und kritische Anmerkungen zur Durchführung des Praxismoduls
durch den Fachbereich Wirtschaft der Hochschule ????? veröffentlicht, die die Vermutung begründen, man wolle seitens der Fachbereichsleitung die Studenten nur durchwinken.
(zu den konkreten Ungereimtheiten finden Sie mehr unter https://prof-mueller.net/noteninflation/fall-müller/, Abschnitt 3.3)
Ab dem 17.01.16 war ich schwer erkrankt, ab dem 01.03.16 hätte ich aber wieder eingeschränkt arbeiten können. Meine Angebote zur informellen Unterstützung meiner Krankheitsvertretung
sowie zu einer Wiedereingliederungsvereinbarung mit nur noch teilweiser Krankschreibung wurden aber von der Hochschule abgelehnt. Ab dem 1. April war ich wieder einsatzbereit. Die
Hochschule verbreitete aber bis zum 20.04.16 auf der Seite https://www.hs-?????.de/wirtschaft/personenverzeichnis/profil/mueller-werner/index.html, auf deren Inhalt ich keinen Einfluss
habe, dass ich krank wäre. Am 02.05.16 wurde mir von der Fachbereichsleitung mitgeteilt, dass ich das Praxismodul ab sofort nicht mehr betreuen und wieder im Bereich meiner Berufung
(Rechnungswesen und Controlling unter besonderer Berücksichtigung internationaler Aspekte) eingesetzt würde.
Diese Entscheidung akzeptiere ich natürlich. Der zeitliche Zusammenhang mit meinen kritischen Anmerkungen ist aber unverkennbar. Ein sachlicher Zusammenhang wird von der Hochschul- bzw.
Fachbereichsleitung vermutlich abgestritten. Honi soit qui mal y pense - Ein Schelm ist, wer sich Böses dabei denkt! In dem Zeitraum zwischen dem Wintersemester 2008/09 und dem
Wintersemester 2015/16, in dem ich für das Praxismodul zuständig war, hätten mir ca. 2.100 Praxisberichte zur Bewertung vorgelegt werden müssen; genaue Daten habe ich nie bekommen.
Tatsächlich waren es nur 592. Mit der Einführung des Mindestlohns mussten die Studenten Bescheinigungen für die Ausnahme vom Mindestlohn beantragen. Von der Dekanin wurde eingeschätzt,
dass bei 160 Studenten pro Semester und durchschnittlich zwei Praktika pro Studenten 640 Anträge jährlich geprüft und Bescheinigungen ausgestellt werden müssten. In dem Zeitraum vom
Januar 2015 bis Januar 2016 wurden aber nur 75 Bescheinigungen (= 11,7 %) beantragt!
Zwei Fragen drängen sich auf: Warum konnten ca. 1.500 Studenten ihr Studium ohne das vorgeschriebene Praktikum abschließen? Wurden die 560 fehlenden Bescheinigungen deshalb nicht
beantragt, weil die Studenten sowieso ein gefälschtes Zeugnis oder ein Gefälligkeitszeugnis über ein nie stattgefundenes Praktikum vorlegen wollten? Die Hochschulleitung bleibt aber bei
ihrer Behauptung: Es gibt keine Kontrolldefizite! Wollte die Hochschule Mainz mit meiner Abberufung verhindern, dass diese Fragen gestellt werden?
Wahrscheinlich will man auch erreichen, dass meine Website (prof-dr-mueller.jimdo.de) weniger oft aufgerufen wird und dann bei Google nicht mehr so leicht zu finden ist. Bisher ist diese Rechnung nicht aufgegangen. Noch am 20.12.18 hatte ich mit noteninflation.de bei der Eingabe "praxisprojekt müller" die Position 2 (von 53.600), bei "praxismodul müller" die Position 1 von 30.100 (prof-dr-mueller.jimdo.com war auf Pos. 2 und 3) und bei "praxisprojekt mainz" die Position 4/26.100 der Trefferliste.
Wer sich als Student das Praxismodul mit gefälschten Zeugnissen anerkennen lässt begeht eine Urkundenfälschung nach 267 StGB. Wer dafür ein echtes Gefälligkeitszeugnis verwendet begeht eine mittebare Falschbeurkundung nach 271 StGB. Wenn die Hochschulleitung Hinweise darauf hat, dass solche Taten in großer Zahl vorkommen, und kritische Nachfragen mit der Abberufung des Betreuers und einer Umorganisation unterdrückt, statt ihnen nachzugehen, … Wäre das eine Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen nach §§ 258a i.V.m. 13 StGB?